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   VG Berlin, 24.11.2022 - 13 K 493.17   

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VG Berlin, 24.11.2022 - 13 K 493.17 (https://dejure.org/2022,51584)
VG Berlin, Entscheidung vom 24.11.2022 - 13 K 493.17 (https://dejure.org/2022,51584)
VG Berlin, Entscheidung vom 24. November 2022 - 13 K 493.17 (https://dejure.org/2022,51584)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2022 - 10 B 6.19

    Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag; sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung,

    Auszug aus VG Berlin, 24.11.2022 - 13 K 493.17
    Die Kammer hat die in der Entscheidung des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in dem Verfahren zum Aktenzeichen 10 B 6.19 erwähnte gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen Dr.-Ing.

    Die Fokussierung des Beklagten auf Kaufpreise für unbebaute Grundstücke entspricht der normativen Vorgabe für den Endwert als Bodenwert, der das unbebaute Grundstück betrifft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2022 - 10 B 6.19 - juris Rn. 66).

    Die genannten Einwände der Klägerseite geben dementsprechend keinen Ansatzpunkt für eine weitere Aufklärung durch die Kammer (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2022 - 10 B 6.19 - juris Rn. 67),.

    Die vom Beklagten getroffene Wahl der Multifaktorenanalyse für die Ermittlung des Endwertes aus dem Anfangswert bewegt sich vielmehr in dem Wertermittlungsspielraum, den § 154 Abs. 2 BauGB der Gemeinde einräumt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2022 - 10 B 3.19 - juris Rn. 48), auch wenn diese Wertermittlungsmethode zu anderen Ergebnissen führen kann als die Ableitung des Endwertes aus dem allgemeinen Bodenrichtwert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2022 - 10 B 6.19 - juris Rn. 77 m.w.N.).

    Die vom Beklagten angewendeten Multifaktorenanalyse trägt der Einzelfallgerechtigkeit in größerer Weise Rechnung als die Heranziehung von allgemeinen Bodenrichtwerten, da die räumliche Bezugsebene für viele der herangezogenen Lagekriterien kleiner ist: während ein allgemeiner Bodenrichtwert für eine ganze Bodenrichtwertzone ermittelt wird (diese ist identisch mit der Fläche des Sanierungsgebiets), bezieht sich die Bewertung der Lagekriterien zur Ermittlung der sanierungsbedingten Verbesserung der städtebaulichen Qualität der Umgebungsstruktur überwiegend auf die engere Umgebung des jeweiligen Grundstücks (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2022 - 10 B 6.19 - juris Rn. 116) und ist mithin genauer.

    Bei der Zielbaummethode handelt es sich um eine in der Rechtsprechung bislang einhellig anerkannte Methode zur Berechnung des Endwertes, deren Wahl von dem behördlichen Wertermittlungsspielraum gedeckt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. November 2004 - 4 B 71/04 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2022 - 10 B 6.19 - juris Rn. 71).

    Aus dem Qualitätsverhältnis zwischen Ausgangs- und Endzustand lässt sich ein Multiplikator errechnen, mit dessen Hilfe aus einem vorgegebenen Anfangs- oder Endwert im Dreisatzverfahren der auf denselben Tag bezogene jeweils andere Wert bestimmt werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2022 - 10 B 6.19 - juris Rn. 71).

    Die gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gebotene gerichtliche Kontrolle beschränkt sich somit auf die Frage, ob der Wert plausibel ist und die Abgabengerechtigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG wahrt (siehe ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2022 - 10 B 6.19 - juris Rn. 77 ff.).

    Zu einer eigenen Fehlersuche ist die Kammer durch den unsubstantiierten Klägervortrag nicht angehalten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2022 - 10 B 6.19 - juris Rn. 95).

    Dass möglicherweise auch ein anderer LV max vertretbar wäre und von einigen sachverständigen Stimmen eine andere Vorgehensweise für vorzugswürdig gehalten wird, führt noch nicht zur fachlichen Unvertretbarkeit der durch den Beklagten angewendeten Methode der Wertermittlung (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2022 - 10 B 6.19 - juris Rn. 99).

    Denn wenn ein höherwertiges Grundstück z.B. eine 10 %-ige Wertsteigerung erfährt, steigt sein Verkehrswert nominal auch deutlicher als jener eines geringerwertigen Grundstücks (VG Berlin, Urteil vom 13./15. Oktober 2016 - 19 K 368.14 - UA S. 13).Die pauschalierende Vorgehensweise des Beklagten widerspricht nach Auffassung der Kammer nicht dem aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitenden Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (zu den aus diesem Grundsatz abzuleitenden Grenzen für die Maßstabbildung für Vorzugslasten vgl. ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2022 - 10 B 6.19 - juris Rn. 106).

    Es handelt sich außerdem um eine Massenerscheinung aufgrund der Vielzahl der betroffenen Grundstücke (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2022 - 10 B 6.19 - juris Rn. 108 f.).

    Auch sonst gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständigenausschuss mit der Annahme, der von ihm abgeleitete LV max könne "in den" - d.h. in allen zum Zeitpunkt seiner Beratungen bestehenden - "städtebaulichen Sanierungsgebieten Anwendung finden" (X ..., Gutachterliche Stellungnahme, a.a.O., S. 12), die Grenzen seines sachverständigen Beurteilungsspielraums verletzt haben könnte (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2022 - 10 B 6.19 - juris Rn. 104).

    Vielmehr besteht für den Regelfall herkömmlicher Sanierungsgebiete eine tatsächliche Vermutung der (Mit-)Ursächlichkeit der Sanierung für die Bodenwerterhöhung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2022 - 10 B 6.19 -, juris Rn. 51).

    Aufwendungen zur Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes kommen daher in der Regel unmittelbar nur dem nach § 155 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 BauGB nicht maßgeblichen Gebäudewert zugute (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2022 - 10 B 6.19 - juris Rn. 119 m.w.N.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18. Juli 2017 - 1 L 206/14 - juris Rn. 28).

    Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass selbst eine Erneuerung der Fassade ihrem Umfang nach eine derart umgebungsgestaltende (Außen-)Wirkung hätte, dass sie die Lagewertqualität des Sanierungsgebietes zu verbessern vermochte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2022 - 10 B 6.19 - juris Rn. 120; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 155 Rn. 5).

  • VG Berlin, 17.05.2018 - 13 K 271.14

    Bemessung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages; Zielbaummethode;

    Auszug aus VG Berlin, 24.11.2022 - 13 K 493.17
    R ... zum Sanierungsgebiet Spandauer Vorstadt vom 9. Dezember 2013 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung der Kammer in der Sache VG 13 K 271.14, in der der Sachverständige Dr. X ... angehört wurde, in das Verfahren eingeführt.

    Bei der Entscheidung, ob das sanierungsrechtliche Instrumentarium erforderlich ist, steht der Gemeinde dementsprechend ein breiter Beurteilungsspielraum zu (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. Mai 2018 - 13 K 271.14 - juris Rn. 18).

    Denn dieses Datum markiert den Zeitpunkt des beginnenden Sanierungseinflusses (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2022 - 10 B 3.19 - juris Rn. 38; Beschluss vom 14. März 2016 - 10 S 9.16 - juris Rn. 8; VG Berlin, Beschluss vom 17. Mai 2018 - VG 13 K 271.14 - juris Rn. 26).

    Maßgeblich ist ferner, dass der Bewertung von Grundstücken in besonderem Umfang wertende Elemente anhaften und sie deshalb nicht richtig oder falsch, sondern nur vertretbar oder nicht vertretbar vorgenommen werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 2 B 18.16 - juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31/13 - juris Rn. 8; Urteil der Kammer vom 17. Mai 2018 - 13 K 271.14 - juris Rn. 30).

    Dadurch werden Werturteile differenzierter und nachvollziehbarer (Urteil der Kammer vom 17. Mai 2018 - 13 K 271.14 - juris Rn. 31 m.w.N.).

    Der LV max weist die erforderliche Plausibilität auf, denn seine Ableitung ist aus dem in das Verfahren eingeführten Gutachten des Vorsitzenden des Sachverständigenausschusses Dr. X ... vom 9. Dezember 2013 sowie seinen ebenfalls in das Verfahren eingeführten Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung am 17. Mai 2018 in dem Verfahren zum Aktenzeichen 13 K 271.14 nachvollziehbar und beruht auf einer gesicherten empirischen Grundlage (vgl. die ausführliche Beschreibung der beiden vom Sachverständigengremium verwendeten stochastischen Modelle: OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., juris Rn. 83-89).

    Die genannten Ungenauigkeiten bleiben aufgrund der Eingangsparameter, die ihrerseits auf Schätzungen und Bewertungen beruhen (müssen) und Unsicherheiten "in sich" tragen - so ausdrücklich der sachverständige Zeuge Dr. X ... in der mündlichen Verhandlung zum Verfahren VG 13 K 271.14 - bestehen.

    Auch dieser beruht immer - gleich ob als Durchschnittswert für alle Sanierungsgebiete oder individuell für ein Sanierungsgebiet bestimmt - auf subjektiv abgeschätzten ("Schulnoten" bei den Lagekriterien) und gerundeten Größen (Bodenrichtwerte) (Urteil der Kammer vom 17. Mai 2018 - 13 K 271.14 - juris Rn. 43).

    Eine evidente, nicht plausibel zu begründende Fehlbeurteilung stellt die Verwendung eines einheitlichen LV max nach dem Vorstehenden jedenfalls nicht dar (Urteil der Kammer vom 17. Mai 2018 - 13 K 271.14 - juris Rn. 44).

    Der sachverständige Zeuge Dr. X ... hat eine Überprüfung nach 5 Jahren für "sinnvoll" gehalten; dass die Einhaltung dieser vergleichsweise kurzen Frist bewertungstechnisch geboten oder gar zwingend wäre, ist seinen Bekundungen jedoch nicht zu entnehmen (Urteil der Kammer vom 17. Mai 2018 - VG 13 K 271.14 - juris Rn. 41-47).

    Denn durch das rechtliche Instrumentarium der §§ 136 ff. BauGB und die hierdurch gesteuerte städtebauliche Sanierung in Verbindung mit den erhöhten steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten nach § 7h EStG wird in der Regel ein Anstoß für private Investitionen gegeben, die wiederum einen erhöhten Handlungsdruck auf Eigentümer von noch nicht sanierten Grundstücken ausüben werden (Urteil der Kammer vom 17. Mai 2018 - 13 K 271.14 - juris Rn. 51 m.w.N.).

  • BVerwG, 27.11.2014 - 4 C 31.13

    Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag; Hagedorn-Verfahren;

    Auszug aus VG Berlin, 24.11.2022 - 13 K 493.17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus diesem Regelungssystem ein Wertermittlungsspielraum, da die eigentliche Bewertung immer nur eine Schätzung darstellen kann und Erfahrung und Sachkunde voraussetzt, über die ein insoweit nicht sachkundiges Gericht weniger verfügt als die Mitglieder der Gutachterausschüsse (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31.13 - juris Rn. 12).

    Maßgeblich ist ferner, dass der Bewertung von Grundstücken in besonderem Umfang wertende Elemente anhaften und sie deshalb nicht richtig oder falsch, sondern nur vertretbar oder nicht vertretbar vorgenommen werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 2 B 18.16 - juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31/13 - juris Rn. 8; Urteil der Kammer vom 17. Mai 2018 - 13 K 271.14 - juris Rn. 30).

    Ob eine Bewertung auf zutreffenden Voraussetzungen beruht, dürfen die Verwaltungsgerichte in vollem Umfang prüfen und müssen es sogar, wenn die Beteiligten darüber streiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31.13 - juris Rn. 12).

    Derartige allgemeine Grundsätze können der Immobilienwertermittlungsverordnung entnommen werden, obgleich diese in erster Linie der Immobilienbewertung durch die Gutachterausschüsse (§ 192 BauGB) in den vom Baugesetzbuch vorgesehenen Fällen dient und ihr nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine unmittelbare Bindungswirkung für andere Sachverständige oder für die Gerichte zukommt (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31.13 - juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2022 - 10 B 3.19 - juris Rn. 35).

    Im Hinblick auf die heranzuziehenden Wertermittlungsmethoden lassen die in der Immobilienwertermittlungsverordnung niedergelegten allgemeinen Grundsätze Ausnahmen zu; die zulässigen Methoden sind in der Verordnung nicht abschließend aufgeführt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31.13 - juris Rn. 15).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2022 - 10 B 3.19

    Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag; sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung,

    Auszug aus VG Berlin, 24.11.2022 - 13 K 493.17
    Denn dieses Datum markiert den Zeitpunkt des beginnenden Sanierungseinflusses (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2022 - 10 B 3.19 - juris Rn. 38; Beschluss vom 14. März 2016 - 10 S 9.16 - juris Rn. 8; VG Berlin, Beschluss vom 17. Mai 2018 - VG 13 K 271.14 - juris Rn. 26).

    Derartige allgemeine Grundsätze können der Immobilienwertermittlungsverordnung entnommen werden, obgleich diese in erster Linie der Immobilienbewertung durch die Gutachterausschüsse (§ 192 BauGB) in den vom Baugesetzbuch vorgesehenen Fällen dient und ihr nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine unmittelbare Bindungswirkung für andere Sachverständige oder für die Gerichte zukommt (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31.13 - juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2022 - 10 B 3.19 - juris Rn. 35).

    Die vom Beklagten getroffene Wahl der Multifaktorenanalyse für die Ermittlung des Endwertes aus dem Anfangswert bewegt sich vielmehr in dem Wertermittlungsspielraum, den § 154 Abs. 2 BauGB der Gemeinde einräumt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2022 - 10 B 3.19 - juris Rn. 48), auch wenn diese Wertermittlungsmethode zu anderen Ergebnissen führen kann als die Ableitung des Endwertes aus dem allgemeinen Bodenrichtwert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2022 - 10 B 6.19 - juris Rn. 77 m.w.N.).

    Eine Werterhöhung über den Stand von 1995 hinaus hat sich erst nach Abschluss der Sanierung eingestellt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2022 - 10 B 3.19 - juris Rn. 28).

  • BVerwG, 16.11.2004 - 4 B 71.04

    Methodik der Ermittlung der Bodenwerterhöhung nach Durchführung städtebaulicher

    Auszug aus VG Berlin, 24.11.2022 - 13 K 493.17
    Dies kann ohne Zweifel auch ein Verfahren sein, in dem Anfangs- und Endwert nicht getrennt festgestellt werden, sondern der Endwert aus dem festgestellten Anfangswert und dem modellhaft berechneten Betrag der sanierungsbedingten Wertsteigerung abgeleitet wird (BVerwG, Beschluss vom 16. November 2004 - 4 B 71/04 - juris Rn. 6).

    Bei der Zielbaummethode handelt es sich um eine in der Rechtsprechung bislang einhellig anerkannte Methode zur Berechnung des Endwertes, deren Wahl von dem behördlichen Wertermittlungsspielraum gedeckt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. November 2004 - 4 B 71/04 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2022 - 10 B 6.19 - juris Rn. 71).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2018 - 2 B 18.16

    Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung; Umfang des

    Auszug aus VG Berlin, 24.11.2022 - 13 K 493.17
    Maßgeblich ist ferner, dass der Bewertung von Grundstücken in besonderem Umfang wertende Elemente anhaften und sie deshalb nicht richtig oder falsch, sondern nur vertretbar oder nicht vertretbar vorgenommen werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 2 B 18.16 - juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31/13 - juris Rn. 8; Urteil der Kammer vom 17. Mai 2018 - 13 K 271.14 - juris Rn. 30).

    Einen "erheblichen Begründungsmangel" (vgl. Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 25. Januar 2018 - 2 B 18.16 - juris Rn. 38) vermag die Kammer darin nicht zu erkennen.

  • VG Berlin, 08.12.2015 - 19 K 273.09

    Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeitrags

    Auszug aus VG Berlin, 24.11.2022 - 13 K 493.17
    Daher kann die Betrachtung nicht auf das Vorhandensein eines erheblichen privaten Investitionsdrucks reduziert werden, um eine Erforderlichkeit in Abrede zu stellen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 S 36.13 - UA S. 3; VG Berlin, Urteil vom 8. Dezember 2015 - 19 K 273.09 - juris Rn. 46).

    Soweit einige Kläger meinen, es müsste für jedes Grundstück ein auf dieses abgestimmter Zielbaum entwickelt werden, haben sie schon nicht dargelegt, inwieweit der verwendete Zielbaum für die Bemessung der Bodenwerterhöhung des jeweiligen Klägergrundstücks ungeeignet ist und das Klägergrundstück in seinen wertbeeinflussenden Merkmalen negativ von den getroffenen Prognosen und Feststellungen zum Endwert des Sanierungsgebietes abweicht (so schon VG Berlin, Urteil vom 8. Dezember 2015 - 19 K 273.09 - juris Rn. 64).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2017 - 2 B 1.16

    Erforderlichkeit und Kausalität von Sanierungsmaßnahmen in der Spandauer Vorstadt

    Auszug aus VG Berlin, 24.11.2022 - 13 K 493.17
    Der angegriffene Bescheid sei im Hinblick auf die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Urteile vom 10. Juli 2017, u.a. 2 B 1.16, juris) insgesamt rechtswidrig und aufzuheben.

    Der sich auf die Rechtsprechung des 2. Senats des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteile vom 11. Oktober 2018 - 2 B 2.16 - juris Rn. 43 und vom 10. Juli 2017 - 2 B 1.16 - a.a.O. Rn. 33) zum ehemaligen Sanierungsgebiet "Spandauer Vorstadt" beziehende Einwand der Klägerseite, die Heranziehung zu einem sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag lasse sog. "wendebedingte Effekte" außer Betracht, zielt auf die Kausalität der Sanierung für die Bodenwerterhöhung.

  • BVerwG, 24.03.2010 - 4 BN 60.09

    Sanierungssatzung; städtebauliche Sanierungsmaßnahmen; Substanzmängel;

    Auszug aus VG Berlin, 24.11.2022 - 13 K 493.17
    Die Vorbereitung und Durchführung einer Sanierungsmaßnahme setzt deren Notwendigkeit voraus, vgl. § 141 Abs. 1 Satz 1 BauGB; sie muss zur Behebung städtebaulicher Missstände erforderlich sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 2010 - 4 BN 60/09 - juris Rn. 3).

    Eindeutig vorzugswürdige Alternativmaßnahmen sind nicht erkennbar, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Sanierung im Sinne der §§ 136 ff. BauGB nach den Vorstellungen des Gesetzgebers eine städtebauliche Gesamtmaßnahme ist, die eine Koordination sehr unterschiedlicher Einzelmaßnahmen erfordert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 2010 - 4 BN 60/09 - juris Rn. 7).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.02.2012 - 10 S 50.10

    Sanierungsgebiet; Ausgleichsbetrag des Eigentümers; Bodenwerterhöhungen;

    Auszug aus VG Berlin, 24.11.2022 - 13 K 493.17
    Zwar ist ein mittelbarer Einfluss auf den Bodenwert des Grundstücks insoweit denkbar, als eine Vielzahl der in einem Sanierungsgebiet bewirkten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu einer Lagewertverbesserung beitragen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Februar 2012 - 10 S 50.10 - juris Rn. 5).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.2017 - 1 L 206/14

    Anwendung des Bewertungs- und Berechnungsverfahren nach Hagedorn

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2012 - 2 S 12.12

    Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag; Beschwerde; sofortige Vollziehung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2018 - 2 B 2.16

    OVG hält an Rechtsprechung zur fehlerhaften Berechnung der Ausgleichsbeträge im

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2009 - 2 B 7.07

    Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag; sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2016 - 10 S 9.16

    Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag; Prüfungsmaßstab im vorläufigen

  • BVerwG, 03.07.2018 - 4 B 18.18

    Nachweis einer fehlerhaften gerichtlichen Sachaufklärung im Rahmen der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - 10 S 36.19

    Heranziehung zu sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeträgen

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 22.10

    Filmförderung; Filmförderungsanstalt; Filmabgabe; Filmbeiträge; Kinowirtschaft;

  • OVG Bremen, 13.12.1994 - 1 BA 37/93

    Sanierung; Sanierungsgebiet; Städtebauliche Mißstände; Funktionsschwäche;

  • BVerwG, 24.10.1990 - 4 NB 29.90

    Normenkollision zwischen landesrechtlichen Vorschriften - Bebauungsplan und

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.05.2006 - 1 LB 8/04
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.09.2013 - 10 S 12.12

    Erforderlichkeit und Ziele einer Sanierungssatzung

  • VG Berlin, 08.12.2015 - 19 K 242.10

    Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeitrags

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.1996 - 22 A 2639/93

    Bauleitplanung: Ausschluß eines Ratsmitglieds von der Aufstellung einer

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